

allgemeine geschäftsbedingungen (agb) liliancaprez.ch
(01) geltungsbereich
diese geschäftsbedingungen gelten für alle verträge zwischen der illustratorin und dem auftraggeber ausschliesslich.
abweichende vereinbarungen, insbesondere widersprechende geschäftsbedingungen,
bedürfen der schriftlichen zustimmung der illustratorin. die geschäftsbedingung gelten für den gesamten geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn auf die folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich sie bezug genommen wird.
(02) aufträge
von der illustratorin übermittelte bestätigungen oder besprechungspotokolle sind verbindlich, wenn der
auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. die illustratorin ist berechtigt zur vertragserfüllung dritte heranzuziehen. in diesem fall wird sie deren etwaige nutzungs- und sonstigen rechte in dem dem
auftraggeber geschuldeten umfang erwerben und an den auftraggeber übertragen.



(03) vergütung und zahlungsbedingungen
alle tätigkeiten, die für den auftraggeber erbracht werden, einschliesslich präsentationen, entwürfen und
werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
die vergütung setzt sich zusammen aus:
entwurfshonorar
nutzungshonorar
dienstleistungen werden wie folgt verrechnet: bei aufträgen bis zu sfr. 500 zahlbar in einer rate innerhalb 30
tagen nach auftragsabschluss. bei aufträgen von sfr. 500 bis 3 000 zahlbar in zwei raten. die erste rate ist
fällig vor auftragsabschluss und die zweite rate ist zahlbar innerhalb 30 tagen nach auftragsabschluss. bei
aufträgen ab sfr. 3 000 werden in 3 raten verrechnet. die erste rate ist fällig vor auftragsabschluss, die zweite
rate bei ‚gut zum druck’ oder ‚gut zur produktion’ und die dritte rate ist zahlbar innerhalb 30 tagen nach
auftragsabschluss. der auftraggeber gerät mit einer zahlung ganz oder teilweise in verzug, wenn er nach
ablauf von 14 tagen nach ablieferung nicht zahlt ohne dass es einer mahnung bedarf. nutzt der auftraggeber
die leistungen nicht im vereinbarten umfang, entsteht im daraus kein anspruch von minderung oder
rückerstattung der vergütung. aufrechnungsrechte stehen dem auftraggeber nur zu, wenn seine
gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom illustrator anerkannt sind.
produkte welche über den online-shop bestellt werden, sind vorab zahlbar. lilian caprez sendet eine e-mail
mit den zahlungsbedingungen und der bankverbindung. der/die artikel werden versendet nach erhalt der
zahlung. alle preise sind exkl. verpackung und versand.unentgeltliche arbeit, gilt nur solange der auftraggeber damit kein einkommen erzielt.(gemeinnützige institutionen) ansonsten ist die illustratorin zu informieren und angemessen zu entlöhnen.
(04) nutzungsrechte, eigentum, eigenwerbung
an den arbeiten oder leistungen der illustratorin werden, soweit vereinbart, nur nutzungsrechte eingeräumt.
ein eigentumsrecht, insbesondere an entwürfen (skizzen layouts) und werkzeichnungen (final art), die der kunde erstellt oder erstellen lässt, wird nicht übertragen. alle dem auftraggeber im rahmen des auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen werkstücke (entwürfe, werkzeichnungen, modelle, dummies)muster bleiben im eigentum der illustratorin. dem auftraggeber wird ein recht zum besitz nur solange
eingeräumt, als er zum vertragsgemäßen gebrauch der leistung des illustratorin auf den besitz der werkstücke zwingend angewiesen ist. in jedem fall endet das recht zum besitz spätestens mit der beendigung des vertragsverhältnisses zwischen der illustratorin und ihm. die werkstücke sind nach ende des rechts zum besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. die rücksendung erfolgt auf rechnung und gefahr des auftraggebers. bei beschädigung oder verlust hat der auftraggeber schadensersatz in höhe von 100% der vereinbarten vergütung zu leisten, ohne durch solche zahlung eingetumsrechte zu erwerben.
die dem auftraggeber überlassenen entwürfe sind nur zur erleichterung der entscheidungsfindung des
auftraggebers übertragen. eine etwaige weitergehende vertragliche nutzungsrechts-übertragung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene werkzeichnung.
die leistungen, selbst wenn sie urheberrechtlich nicht geschützt sind oder auch nicht gegenstand anderer
besonderer schutzrechte sein sollten, dürfen nur in dem umfang verwertet werden, wie dies für den auftrag
vereinbart ist oder sich aus dem zweck des auftrags ergibt. mangels anderweitiger schriftlicher vereinbarungen erhält der auftraggeber nur einfache nutzungsrechte, und zwar nur für die vereinbarte dauer und den vereinbarten inhaltlichen umfang. hinausgehende nutzung (exklusive nutzung) ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen nutzungsrechts-übertragung sowie gegen zahlung einer dem umfang der mehrnutzung im verhältnis zum entgelt der ursprünglichen nutzung entsprechenden vergütung zulässig. die übertragung eingeräumter nutzungsrechte an dritte bedarf der einwilligung des illustratorin. über den umfang der nutzung steht der illustratorin ein auskunftsanspruch zu.alle weiteren nutzungsrechte verbleiben bei der illustratorin.
vorschläge des auftraggebers oder seine sonstige mitarbeit begründen keine (mit-) rechte des auftraggebers, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. rechte an den leistungen der illustratorin, insbesondere nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger zahlung der gesamten dem auftrag betreffende vergütung der illustratorin auf den auftraggeber über. die illustratorin hat das recht, ihre arbeit zu signieren und auf den vervielfältigungsstücken als urheberin genannt zu werden. bei der digitalen erfassung der werke
muss der name der illustratorin mit den blinddaten elektronisch verknüpft werden. der auftraggeber ist nicht berechtigt, die leistungen (weder die originale noch reproduktionen) in teilen oder als ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich gegenstand der vereinbarten lieferung oder leistung. die urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben in jedem fall bei der illustratorin.
zur aufbewahrung ist die illustratorin danach nicht verpflichtet. die illustrator ist insbesondere nicht verpflichtet, arbeitsdateien, die im computer erstellt wurden einschließlich des quell-codes, aufzubewahren und/oder an den auftraggeber herauszugeben. wünscht der auftraggeber die aufbewahrung und/oder herausgabe von dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. bei einer verletzung der nutzungs-
bearbeitungs- oder namensnennungsrechte ist die illustratorin berechtigt, eine vertragsstrafe in höhe der dreifachen vereinbarten vergütung zu verlangen. das recht, neben der vertragsstrafe
schadensersatzansprüche, geldentschädigungsansprüche oder sonstige rechte geltend zu machen, bleibt
unberührt. alle von ihr erbrachten leistungen dürfen uneingeschränkt von der illustratorin zum zweck der
eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
(05) sonderleistungen, neben und reisekosten
mangels anderweitiger vereinbarungen werden den auftraggeber während der entwurfsphase je entwurf ein
optimierungschritt nach seiner angaben eingeräumt, ohne dass dieses als sonderleistung berechnet wird. jede weitere änderung und/oder neue schaffung und vorlage von entwürfen, die änderung und/oder neue schaffung von werkzeichungen sowie andere zusatzleistungen (z.b.manuskriptstudium), nebenkosten (z.b. kuriere) oder technische kosten
(z.b. für reproduktionen, datenträger) werden je nach aufwand gesondert berechnet. der illustrator wird den
aufwand nach einem von ihm nach billigem ermessen festzusetzenden stunden- bzw. tagessatz berechnen,
der sich an den vergütungsempfehlungen der i.o. (illustratoren organisation e.v.) orientiert. etwas anderes ergibt sich, wenn derartige leistungen ausdrücklich unter angabe der höhe der vergütung in der auftragsbestätigung enthalten sind. wird der vertrag aus gründen, die der illustrator nicht zu vertreten hat,nicht durchgeführt sind die angefallenen nebenkosten von auftraggeber zu ersetzen. die vergütung für zusatzleistungen ist nach deren erbringung fällig. verauslagte nebenkosten sind nach anfall zu erstatten.
vergütungen und nebenkosten sind nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden umsatzsteuer zu
entrichten sind.
(06) mitwirkung des auftraggebers
der auftraggeber ist verpflichtet, der illustratorin rechtzeitig sämtliche zu erbringung der lieferungen und leistungen notwendigen informationen sowie erforderliches datenmaterial in einem gängigen format zu verfügung zu stellen.
der auftraggeber stellt sicher, dass die illustratorin die zur nutzung dieser unterlagen erforderlichen rechte erhält. der auftraggeber ist weiter verpflichtet, die illustratorin auch unaufgefordert auf umstände hinzuweisen, die für die erbringung ihrer lieferungen und leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der auftraggeber erkennen kann, dass sie der illustratorin unbekannt sind.
eine aufbewahrung und rückgabe der überlassenden unterlagen an den auftraggeber erfolgt nur, wenn diese
ausdrücklich vereinbart wird und nur auf rechnung und gefahr des auftraggebers.
gerät der auftraggeber durch das unterlassen der mitwikungspflichten in annahmeverzug, kann die illustratorin eine angemessene entschädigung verlangen. soweit der auftraggeber zusammen mit dem auftraggeber gemeinsam entwicklungsstufen definiert und der auftraggeber zur erreichung dieser entwicklungsstufen eigene leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden leistungen rechtzeitig zu erbringen.

(07) korrektur, produktionsüberwachung
vor produktionsbeginn sind die werkzeichnungen, daten entwürfe oder sonstige vorlagen vom auftraggeber
freizugeben. die produktionsüberwachung durch die illustratorin erfolgt nur aufgrund besonderer vereinbarung.
bei übernahmen der produktionsüberwachung ist die illustratorin berechtigt, nach eigenem ermessen die
notwendigen entscheidungen zu treffen und entsprechende anweisungen zu geben.
jede veröffentlichung bedarf eines "gut zum druck"!

(08) lieferung, lieferzeit
die einhaltung vereinbarter liefertermine setzt voraus, dass alle technischen fragen geklärt, vom auftraggeber zu liefernde unterlagen, freigaben, zu erbringenden leistungen sowie sonstige verpflichtungen des auftraggebers rechtzeitige lieferung der leistung mit einer vom auftraggeber akzeptierten zusatzvergütung für erhöhten kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die frist zu lieferung um einen angemessenen zeitraum, fixgeschäfte werden nicht geschlossen. die einrede des nicht erfüllten vertrages bleibt vorbehalten. die lieferverpflichtungen der illustratorin sind erfüllt, sobald die arbeiten und leistungen zur versendung gebracht sind. ist die nichteinhaltung einer vereinbarten lieferfrist auf höhere gewalt, arbeitskampf, feuer maschinenbruch, störungen der telekommunikation, störung des computers, krankheit, unvorhergesehene hindernisse oder sonstige vom illustrator nicht zu vertretene umstände zurückzuführen, wird die lieferzeit für die dauer dieser ereignisse verlängert. dies gilt entsprechend für den fall, dass sich der illustrator beim eintritt einer dieser ereignisse in lieferverzug befindet.
leistungsverzögerungen aufgrund höherer gewalt werden dem auftraggeber angezeigt. verzögertes sich die
durchführung des auftrags aus gründen die der auftraggeber zu vertreten hat, so kann die illustratorin schadensersatz verlangen, den sie durch angemessene erhöhung der vergütung entsprechend den hier vereinbarten vergütungsregeln nach billigem ermessen berechnen darf. die geltendmachung eines weiter gehenden verzugsschaden bleibt hiervon unberührt.
(09) gefahrübergang
sofern sich aus der auftragbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die übergabe am wohnsitz der illustratorin. soweit der auftraggeber die lieferung an einem anderen ort wünscht, geschieht dies auf seine gefahr und rechnung.
die gefahr geht mit übergabe an den transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit entgegennahme der leistung durch den auftraggeber oder seine erfüllungsgehilfen an den auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn teillieferungen erfolgen oder die illustratorin zusätzliche leistungen (z.b.transportkosten oder anfuhr) übernommen hat.
(10) mängelgewährleistung, haftung
bei der künstlerischen umsetzung des ihm erteilten auftrages geniesst die illustratorin gestaltungsfreiheit.
trifft ihre illustration nicht den geschmack des auftraggebers oder entspricht ihr stil nicht den vorstellungen des auftraggebers, so begründet dies allein keinen mangel ihrer leistungen.
die gewährleistungsrechte des auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von der illustratorin gelieferten arbeiten und leistungen unverzüglich nach erhalt, in jedem fall aber vor einer weiterverarbeitung, überprüft und mängel unverzüglich
nach entdeckung gerügt hat. geringfügige farbliche abweichungen der druckergebnisse von
bildschirmdarstellung oder computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen mangel dar.
soweit ein von der illustratorin zu vertretender mangel vorliegt, ist sie zunächst zu nacherfüllung innerhalb angemessener zeit berechtigt. schlägt die nacherfüllung fehl, so ist der auftraggeber nach erfolglosem ablauf einer von ihm zu nacherfüllung bestimmten angemessen frist nach seiner wahl berechtigt, vom vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende herabsetzung der vergütung (minderung) zu verlangen. eine nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der mangel auch nach dem zweiten nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. die gewährleistungsfrist beträgt 12 monate, gerechnet ab gefahrübergang. die frist ist eine verjährungsfrist und gilt auch für ansprüche auf ersatz von mangelfolgeschäden, soweit keine ansprüche aus delikt geltend gemacht werden, für diese gilt die gesetzliche verjährungsfrist.
auf schadensersatz haftet die illustratorin – gleich aus welchem rechtsgrund – nur für den fall des vorsatzes oder grober fahrlässigkeit, einschließlich des vorsatzes oder grober fahrlässigkeit sondern vertreter oder erfüllungsgehilfen. soweit er den vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die schadenersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden schaden begrenzt. von dieser haftungsbeschränkung ausgenommen sind schäden aus der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit des auftraggeber sowie schäden auf grund von verletzungen der kardinalpflichten der illustratorin. soweit die illustratorin dienstleistungen dritter (z.b.fotografen, service-provider) lediglich an den auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich ihre haftung auf das auswahlverschulden. eine haftung für computerviren wird ausgeschlossen, sofern die illustratorin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. der auftraggeber übernimmt die verpflichtung zur ueberprüfung der rechtlichen zulässigkeit der von der illustratorin erbrachten leistungen. verletzen die leistungen der illustratorin die rechte dritter oder sind sie sonst rechtwidrig, weil sie auf rechtswidrigen vorgaben und/oder vorlagen des auftraggebers beruhen, so haftet im innverhältnis allein der auftraggeber. er hat der illustratorin sämtlichen daraus resultierenden schaden, einschließlich der angemessenen kosten einer rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihm von allen ansprüchen dritter freizuhalten. die illustratorin wird jedoch den auftraggeber auf mit seinen leistungen verbundene rechtsverletzungen hinweisen, sobald sie von diesen positive kenntnis erlang.
insbesondere gilt diese haftregelung für sachaussagen oder sonstige beistellungen, die der illustratorin vom
auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen masse haftet der auftraggeber dafür, das
sämtliche nutzungs- und verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche rechte an den von
ihm zugelieferten materialien in erforderlichem umfang vorliegen. die verantwortlichkeit für inhalte, die die illustratorin im auftrag des auftraggebers ins internet stellt, liegt im innenverhältnis ausschließlich beim auftraggeber. wird die illustratorin, gleich aus welchen gründen, als störer oder verantwortlicher im sinne des teledienstgesetzes oder des mediendienste-staatsvertrages oder anderen normen in anspruch genommen, so stellt ihn der auftraggeber von jeglicher inanspruchnahme dritter frei. soweit die schadenserstatzhaftung der illustratorin nach dem vorangegangen ausgeschossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im hinblick auf die haftung seiner angestellten, arbeitnehmer, freien mitarbeiter, vertreter und erfüllungsgehilfen.
(11) belegmuster
von allen vervielfältigten arbeiten überlässt der auftraggeber der illustratorin fünf bis zehn einwandfreie
ungefaltete belegmuster unentgeltlich. die illustratorin ist berechtigt, diese muster zum zwecke der eigenwerbung zu verwenden.
(12) erfüllungsort, gerichtsstand, anwendbares recht
als erfüllungsort und soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen gerichtsstand vereinbaren die parteien den wohnsitz der illustratorin. es gilt ausschließlich das recht der schweiz.
(13) schlussbestimmungen
änderungen und ergänzungen des vertrages bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftform. das gleiche gilt
für änderungen des schriftfomerfodernisse. die nichtigkeit oder unwirksamkeit einzelner bestimmungen des vertrags berührt die gültigkeit der übrigen bestimmungen nicht. das gleiche gilt für regelungslücken. anstelle der unwirksamen bestimmungen oder zu ausfüllung von regelungslücken soll die rechtlich mögliche regelung
treten, die dem an nächsten kommt, was die vertragsparteien gewollt haben oder nach sinn und zweck des vertrages gewollt ist.